Kaufbedingungen

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Fassung März 2023

 

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Bestellung:
Der Auftrag zur Lieferung oder die Annahme des Angebots des Lieferanten durch Van der Valk.

Van der Valk:
Die betreffende Einheit, die zum Van der Valk-Konzern gehört oder mit ihm verbunden ist.

Lieferant:
Die Gegenpartei von Van der Valk.

Lieferung:
Erfüllung des Vertrages im Sinne von Lieferung (tatsächliche Inbesitznahme) der Sache, Erbringung der Dienstleistung, Fertigstellung des Werkes.

Angebot:
Das schriftliche Angebot zur Lieferung eines Produkts.

Parteien:
Van der Valk und der Lieferant zusammen.

Produkt:
Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Arbeiten, die gemäß einem Auftrag geliefert werden (sollen).

Eigenmarkenprodukte:
Eigenmarkenprodukte, einschließlich der dazugehörigen Artikel, Teile, Rezepte und anderen Informationsträger, die exklusiv für Central Warehouse entwickelt und/oder produziert werden.

Vertrag:
Jedes Rechtsverhältnis einschließlich Vereinbarung und Verpflichtung (auch im Rahmen des Gesetzes) zwischen Van der Valk und einem Lieferanten und/oder beteiligten Dritten, einschließlich aller Änderungen und/oder Ergänzungen dazu.

Schriftlich:
Jede schriftliche Mitteilung, einschließlich des elektronischen/digitalen Datenverkehrs, wie z.B. per E-Mail, SMS.

Bedingungen:
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. ANWENDBARKEIT

2.1 Van der Valk handelt ausschließlich im Rahmen der Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Anfragen, Angebote und Verträge, einschließlich deren Ausführung, an denen Van der Valk beteiligt ist.

2.2 Eine Abweichung von den Geschäftsbedingungen ist nur möglich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und gilt nur für den betreffenden Vertrag.

2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, unter welcher Bezeichnung auch immer, sind nicht anwendbar.

3. ANGEBOTE

3.1 Jede Anfrage von Van der Valk gilt lediglich als Aufforderung an den Lieferanten, ein Angebot zu machen. Die Kosten für die Erstellung eines Angebots gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Kosten für Angebote, Muster, Probesendungen und Mustermaterialien gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Ein Angebot hat den Charakter eines unwiderruflichen Angebots und hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Kalendertagen nach Eingang des Angebots bei Van der Valk.

3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Van der Valk jederzeit über (bevorstehende) Preissenkungen zu informieren, auch bevor der Vertrag geschlossen wurde.

4. ANGEBOTE

4.1 Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme eines Angebots durch Van der Valk zustande.

4.2 Wenn Van der Valk dem Lieferanten einen schriftlichen Auftrag erteilt, hat der Lieferant eine Auftragsbestätigung zu erteilen, die das Lieferdatum, den Produktnamen, die Produktnummer, die Mengen und die THT der zu liefernden Produkte enthält.

5. ÄNDERUNGEN

5.1 Änderungen, Erweiterungen und/oder Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.

5.2 Van der Valk ist berechtigt, Änderungen des Umfangs oder der Kapazität des Auftrags zu verlangen. Der Lieferant hat Van der Valk innerhalb von drei (3) Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen, ob die Änderung akzeptabel ist und welche Folgen dies gegebenenfalls für den vereinbarten Preis und/oder die Lieferfrist hat. Reagiert der Lieferant nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so gilt die Änderung als angenommen, wobei eine verhältnismäßige Minderung oder Erhöhung des (Stück-)Preises gilt.

5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, bei jedem angemessenen Änderungsvorschlag von Van der Valk mitzuwirken.

6. LIEFERUNG

6.1 Die Lieferung erfolgt an dem von Van der Valk angegebenen Ort und zu der von Van der Valk angegebenen Zeit und an dem vereinbarten Tag oder innerhalb der vereinbarten Frist in der vereinbarten Form, Menge, Spezifikation, Verpackung, Qualität und Temperatur.

6.2 Der Zeitpunkt der Lieferung gemäß den Bestimmungen in Artikel 6.1 ist eine Frist. Bei verspäteter Lieferung ist der Lieferant ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug.

6.3 Wenn der Lieferant weiß oder wissen muss, dass er die Bestellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß liefern kann, hat er Van der Valk unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6.4 unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.

6.4 Wenn der Lieferant nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 6.1 liefert, verwirkt der Lieferant unverzüglich eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) des Gesamtpreises des Auftrags für jeden Kalendertag, an dem der Lieferant nicht rechtzeitig liefert, unbeschadet des Rechts von Van der Valk auf Schadenersatz durch den Lieferanten für den tatsächlichen direkten und indirekten Schaden und/oder die Leistung und/oder die Auflösung, wobei in diesem Fall sowohl die Vertragsstrafe als auch der Schadenersatz fällig werden.

6.5 In Ergänzung zu Artikel 6.4 ist Van der Valk berechtigt, die Lieferung durch einen Dritten ausführen zu lassen, und zwar unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz und verwirkte Vertragsstrafen, das zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Rechts gemäß Artikel 6.4 bereits verwirkt ist.

6.6 Der Lieferant ist für eine sorgfältige Verpackung und einen sorgfältigen Transport der Produkte gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften und eventuellen zusätzlichen Vorschriften von Van der Valk verantwortlich, so dass die Produkte ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen. Gegebenenfalls hat der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zu treffen. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit unsachgemäßer Verpackung oder Transport entstehen.

6.7 Wenn Van der Valk die Produkte als so beschädigt und/oder unbrauchbar beurteilt, dass sie nicht verwendet oder weiterverkauft werden können, gelten die Produkte als nicht angenommen und finden die Bestimmungen von Artikel 8.3 Anwendung.

6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte mit einem deutlich sichtbaren Packzettel, einem Lieferschein und/oder einer Rechnungskopie zu liefern, auf denen der Name und die Adresse des Lieferanten, die Bestellnummer, das Nettogewicht, die Artikelnummer(n), die Beschreibung, die Anzahl, der Rechnungswert, die Umsatzst

6.9 Der Lieferant ist verpflichtet, die (Leih-)Verpackungen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Aufforderung von Van der Valk auf Kosten und Risiko des Lieferanten abzuholen, unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von EUR 500 für jeden Kalendertag, an dem der Lieferant gegen die vorgenannte Frist verstößt, höchstens jedoch EUR 5000. Paletten können jederzeit während der Lieferung ausgetauscht werden und gehen, ebenso wie (Leih-)Verpackungen, niemals zu Lasten von Van der Valk.

6.10 Teillieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Van der Valk zulässig.

6.11 Die Kosten für die Lieferung gehen zu Lasten des Lieferanten.

7. PRÜFUNG

7.1 Van der Valk hat jederzeit das Recht, das Produkt sowohl vor als auch nach der Lieferung zu inspizieren, zu kontrollieren und/oder zu testen oder solche Inspektionen, Kontrollen und/oder Tests durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck gewährt der Lieferant auf erste Aufforderung hin Zugang zu den Orten, an denen das Produkt hergestellt wird, und wirkt unentgeltlich an den gewünschten Inspektionen, Kontrollen und Tests mit und stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

8. ABNAHME

8.1 Innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach der Lieferung prüft Van der Valk das Produkt, um festzustellen, ob das Produkt dem entspricht, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Van der Valk Warehouse teilt dem Lieferanten innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablauf dieser Frist mit, ob das Produkt abgenommen worden ist oder nicht; andernfalls gilt das Produkt als abgenommen. Die Unterschrift „für den Empfang“ bezieht sich nur auf den offensichtlichen äußeren Zustand und gilt niemals als Annahme der Lieferung.

8.2 Van der Valk erwirbt das Eigentum an dem Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung.

8.3 Das Risiko in Bezug auf nicht abgenommene Produkte verbleibt beim Lieferanten. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absätze 4 und 5 und unbeschadet des Rechts von Van der Valk, den Vertrag zu kündigen/aufzulösen, ist der Lieferant verpflichtet, nicht abgenommene Produkte auf erstes Anfordern unverzüglich zu reparieren oder zu ersetzen.

9. PREISE, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG

9.1 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und einschließlich aller anderen Steuern, Verbrauchssteuern, Abgaben und sonstigen Kosten wie Kosten für Lagerung, Verpackung, Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Verwaltung und Versand.

9.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, es sei denn, im Vertrag sind die Umstände, die zu einer Preisanpassung führen können, sowie die Art und Weise, in der diese erfolgt, angegeben.

9.3 Rechnungen sind im PDF-Format per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse zu senden, müssen den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen (Name, Adresse, USt.-Nr. Lieferant / Rechnungsdatum & -nummer / Name, Adresse, Van der Valk / Menge und Art der gelieferten Waren / Lieferdatum ) und müssen ferner folgende Angaben enthalten: Nettogewicht; mit Van der Valk-Bestellnummer und Lieferort.

9.4 Van der Valk bezahlt unbestrittene Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der Lieferung und Erhalt der entsprechenden Rechnung mit den entsprechenden Spezifikationen der Produkte; die vorgenannte 30-Tage-Frist beginnt, wenn alle vorgenannten Angaben eingegangen sind.

Wenn ein termingebundener Zahlungsnachlass vereinbart wurde, wird Van der Valk eine unbestrittene Rechnung innerhalb der vereinbarten Frist begleichen. Bei strittigen Rechnungen bleibt das Recht auf fristgebundenen Zahlungsnachlass trotz Überschreitung der 30-Tage-Frist erhalten.

9.5 Eine Zahlung bedeutet keine Annahme der Lieferung und lässt die Rechte von Van der Valk auf Erfüllung usw. unberührt.

9.6 Van der Valk ist berechtigt, alle Schäden, Kosten, Ausgaben (einschließlich Bußgelder) und ausstehende Rechnungen von Van der Valk an den Lieferanten mit Rechnungen des Lieferanten zu verrechnen.

Darunter fallen auch Kosten, die sich aus Arbeitsstunden aufgrund von strittigen Rechnungen ergeben.

9.7 Wenn Van der Valk seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, darf dies nicht zu einer Erhöhung des Preises (unter welchem Titel auch immer) führen, die höher ist als der gewöhnliche gesetzliche Zinssatz gemäß Artikel 6:119 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass in dieser Angelegenheit ein anderer Zinssatz im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und ein pauschaler Schadensersatz gelten.

9.8 Der Lieferant wird Van der Valk jedes Jahr - oder nach jeder von Van der Valk akzeptierten Preisänderung - Preislisten mit den vereinbarten Preisen zur Verfügung stellen.

10. DRITTE PARTEI

10.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch einen Dritten ausführen zu lassen, es sei denn, Van der Valk hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Diese Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden.

10.2 Der Lieferant bleibt zu jeder Zeit voll verantwortlich, haftbar und verantwortlich für die Erfüllung des Vertrags durch den Dritten, wobei der Dritte ebenfalls an die Bedingungen gebunden ist und der Lieferant Van der Valk in Bezug auf Ansprüche des Dritten gegen Van der Valk, gleich aus welchem Rechtsgrund, schadlos hält.

11. QUALITÄT UND GARANTIE

11.1 Der Lieferant garantiert, dass das Produkt wie vereinbart ist und sich für den Zweck eignet, für den es bestimmt ist. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass das Produkt zu jedem Zeitpunkt die vereinbarte Qualität aufweist, frei von Mängeln ist und den geltenden europäischen und niederländischen Gesetzen und Vorschriften entspricht, wie z.B. den Vorschriften über Lebensmittel und Waren, Sicherheit, Gesundheit und Umwelt.

11.2 Wenn das Produkt ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen von Artikel 11.1 entspricht, ist der Lieferant von Rechts wegen in Verzug. Van der Valk ist dann nicht verpflichtet, das Produkt anzunehmen, und die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 4 und 5 finden Anwendung. Falls Van der Valk nach der Abnahme des Produkts einen Mangel feststellt, muss der Lieferant das Produkt auf erstes Verlangen von Van der Valk auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurücknehmen. Der Lieferant haftet (unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absätze 4 und 5) auch für alle direkten und indirekten Schäden (einschließlich Erstattungskosten und entgangenem Gewinn), die Van der Valk entstehen.


12. KETTENHAFTUNG

12.1 Der Lieferant ist in vollem Umfang haftbar, verantwortlich und verpflichtet, alle direkten und indirekten Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und alle ähnlichen Prämien und sonstigen Zahlungen zu zahlen und stellt Van der Valk von Ansprüchen Dritter auf Zahlung der vorgenannten Zuschläge/Prämien oder Bußgelder frei, die von einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Wet Ketenaansprakelijk, dem Wet arbeid vreemdelingen und/oder anderen Gesetzen und Vorschriften auferlegt werden.

13. HAFTBARKEIT

13.1 Der Lieferant haftet für den direkten und indirekten Schaden, den Van der Valk infolge eines Mangels bei der Erfüllung eines Vertrags erleidet.

13.2 Der Lieferant schützt Van der Valk vor Ansprüchen Dritter, die sich direkt oder indirekt aus einem Mangel an einem gelieferten Produkt und/oder einer Unzulänglichkeit bei der Erfüllung eines Vertrages und/oder einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts eines Dritten ergeben.

13.3 Außer im Falle von Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Van der Valk verursacht wurden, haftet Van der Valk nicht für Schäden, die der Lieferant oder von ihm eingeschaltete Dritte erleiden. Die vorgenannte Einschränkung gilt sowohl für den Anspruch auf Schadenersatz wegen zurechenbarer Nichterfüllung als auch für den Schadenersatz wegen gesetzlicher Verpflichtung. Sollte der im vorigen Satz genannte vollständige Haftungsausschluss aus anderen Gründen als Vorsatz/grober Fahrlässigkeit keinen Bestand haben, so bleibt die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen und werden im Falle von unmittelbaren Schäden diese bis zur Höhe der von der Haftpflichtversicherung von Van der Valk ausgezahlten Summe und, falls der Schaden nicht von der genannten Versicherung gedeckt ist, bis zur Höhe des Rechnungsbetrags des betreffenden Geschäfts ersetzt.

13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, seine vertraglichen Haftungsrisiken - im weitesten Sinne des Wortes - auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko angemessen und branchenüblich zu versichern und versichert zu halten. Auf Verlangen von Van der Valk wird der Lieferant die entsprechende Versicherungspolice und den Nachweis der Prämienzahlung zur Einsichtnahme vorlegen.

14. EXKLUSIVITÄTSERKLÄRUNG

14.1 Der Lieferant garantiert, dass die so genannten Private Label Produkte exklusiv für Van der Valk entwickelt und/oder produziert werden und exklusiv an Van der Valk geliefert werden.

14.2 Van der Valk hat Anspruch auf alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Private Label Produkte, einschließlich Markenrechte, Patentrechte, Designrechte und/oder Urheberrechte in Bezug auf die Private Label Produkte. Soweit erforderlich, dienen die Bedingungen als Urkunde für die Übertragung der vorgenannten Rechte. Auf erstes Verlangen von Van der Valk überträgt der Lieferant jedoch die (Verwertungs-)Rechte an den Handelsmarkenprodukten, ausdrücklich einschließlich der Rezepturen, an Van der Valk. Der Lieferant übergibt Van der Valk außerdem alle in seinem Besitz befindlichen Designprodukte und sonstigen Unterlagen ohne jegliche Vergütung.

14.3 Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, die (geistigen) Eigentumsrechte an den Private Label Products von Van der Valk in irgendeiner Weise zu verletzen, und der Lieferant garantiert, dass Dritte, die auf Anweisung des Lieferanten an der Entwicklung, Produktion und Lieferung beteiligt sind, dies ebenfalls nicht tun werden.

14.4 Wenn der Lieferant von Eigenmarkenprodukten eine Rezeptur verwendet, auf die Van der Valk Anspruch hat, garantiert der Lieferant, dass die Rezeptur nur für die Zubereitung der Produkte verwendet wird, und dass alle Rechte auf Änderungen, die während der Verwendung entstehen, Van der Valk zustehen, ohne dass eine Entschädigung fällig wird. Der Lieferant erklärt und garantiert ferner, dass die Rezeptur in keiner Weise an Dritte weitergegeben werden darf.

14.5 Wenn der Lieferant gegen eine Verpflichtung aus Artikel 14 verstößt, verwirkt er von Rechts wegen eine sofort fällige und zahlbare Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000, unbeschadet des Rechts von Van der Valk auf Ersatz des tatsächlichen Schadens und/oder der Erfüllung und/oder der Auflösung, wobei die Vertragsstrafe somit zusätzlich zum Schadenersatz zu zahlen ist.

15. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

15.1 Der Lieferant garantiert, dass das Produkt keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt, einschließlich Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Modellrechte usw., und dass der Lieferant berechtigt ist, das Produkt für den vorgesehenen Gebrauch an Van der Valk zu liefern.

15.2 Der Lieferant stellt Van der Valk von Ansprüchen Dritter aufgrund von Verletzungen im Sinne des vorstehenden Absatzes frei.

16. BEENDIGUNG EINES VERTRAGES

16.1 Van der Valk hat das Recht, einen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:

der Lieferant eine Nichterfüllung nicht innerhalb von fünf (5) Tagen nach einer schriftlichen Inverzugsetzung behoben hat;
der Lieferant aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und dieser Zeitraum der höheren Gewalt länger als zwei (2) Wochen dauert.
Wenn Van der Valk von ihrem Auflösungsrecht Gebrauch macht, ist der Lieferant verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die Van der Valk durch die betreffende Nichterfüllung und/oder Auflösung entstanden sind.

16.2 Unbeschadet sonstiger Rechte oder Ansprüche sind die Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne weitere Inverzugsetzung aufzulösen, wenn:

die andere Partei für insolvent erklärt wird;
der anderen Partei ein Zahlungsaufschub gewährt wird;
das Unternehmen der anderen Partei liquidiert wird.
16.3 Die Auflösung gemäß diesem Artikel erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die andere Partei.

16.4 Wenn ein Vertrag als langfristiger Vertrag zu betrachten ist, ist Van der Valk berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.

17. VERSCHIEDENHEITEN

17.1 Auf diese Allgemeinen Bedingungen, den Vertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen findet niederländisches Recht Anwendung.

17.2 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden von dem zuständigen Gericht in Den Haag entschieden.

17.3 Die Parteien schließen die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ausdrücklich aus.

17.4 Wo in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Einzahl die Rede ist, ist auch die Mehrzahl gemeint, und v.v. gilt dasselbe z.B. für männlich und weiblich; dies gilt auch für Definitionen.

17.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch zugunsten von Arbeitnehmern von Van der Valk und von Dritten, die von Van der Valk eingeschaltet werden, wie z.B. Selbstständige.